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   BGH, 03.03.1969 - II ZR 222/67   

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https://dejure.org/1969,651
BGH, 03.03.1969 - II ZR 222/67 (https://dejure.org/1969,651)
BGH, Entscheidung vom 03.03.1969 - II ZR 222/67 (https://dejure.org/1969,651)
BGH, Entscheidung vom 03. März 1969 - II ZR 222/67 (https://dejure.org/1969,651)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 51, 391
  • NJW 1969, 1210
  • MDR 1969, 462
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.07.2017 - II ZR 122/16

    Kommanditgesellschaft: Befreiung des Kommanditisten von der Außenhaftung durch

    (1) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass es vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Belieben des Kommanditisten steht, welchen Gläubiger der Gesellschaft er befriedigt, und dass er durch Befriedigung eines solchen Gläubigers in Höhe der getilgten Gesellschaftsschuld von seiner Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB auch im Verhältnis zu den anderen Gläubigern frei wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1963 - II ZR 124/61, BGHZ 39, 319, 328; Urteil vom 17. September 1964 - II ZR 162/62, BGHZ 42, 192, 193; Urteil vom 3. März 1969 - II ZR 222/67, BGHZ 51, 391, 393; Urteil vom 8. Juli 1985 - II ZR 269/84, BGHZ 95, 188, 195).
  • BGH, 08.07.1985 - II ZR 269/84

    Kommanditistenhaftung bei Verrechnung der Einlageschuld mit nicht mehr

    Befriedigt der Kommanditist einen Gesellschaftsgläubiger, wird er danach in Höhe der getilgten Gesellschaftsschuld von seiner unmittelbaren Haftung gegenüber allen Gesellschaftsgläubigern gemäß § 171 Abs. 1 HGB ebenso frei wie durch die Leistung der Einlage an die Gesellschaft (BGHZ 51, 391 m. w. Nachw.).

    In der früheren Rechtsprechung des Senats ist allerdings der Aufrechnung eines Kommanditisten gegen seine Einlageschuld mit einer Drittgläubigerforderung ohne Rücksicht auf die Werthaltigkeit der aufgerechneten Forderung in Höhe ihres Nennwerts haftungsbefreiende Wirkung zuerkannt worden (BGHZ 51, 391, 394 f.; vgl. auch noch BGHZ 61, 59, 70 f.).

  • BGH, 19.12.1974 - II ZR 27/73

    Zahlung der Kommanditeinlage

    Voraussetzung ist allein, daß die Forderung gegen die Gesellschaft wirklich besteht (BGHZ 51, 391, 394).

    Das Privatvermögen des Kommanditisten steht demgemäß dem Zugriff des einzelnen Gesellschaftsgläubigers offen, solange er nicht die Einlage an die Gesellschaft geleistet oder einen anderen Gesellschaftsgläubiger befriedigt hat, und zwar selbst dann noch, wenn ein anderer Gesellschaftsgläubiger ein rechtskräftiges Urteil auf Zahlung erstritten hat (BGHZ 51, 391, 393).

  • BGH, 25.06.1973 - II ZR 133/70

    Wechselmäßige Haftung einer nicht im Handelsregister eingetragenen, als KG

    Die Beklagten konnten wegen dieser Forderungen ohne Rücksicht darauf, ob sie angesichts der Vermögenslage der Gesellschaft vollwertig waren, im Wege der Aufrechnung Befriedigung suchen und sich dadurch von ihrer Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB insoweit befreien (BGHZ 51, 391).
  • OLG Nürnberg, 17.01.2008 - 2 U 782/07

    Haftung des Treugeber-Kommanditisten als Kapitalanleger einer

    Der Kommanditist wird deswegen durch eine Verrechnung mit Ansprüchen, die ihm gegen die Kommanditgesellschaft zustehen, grundsätzlich nur in Höhe eines objektiven wirtschaftlichen Werts der Forderung frei (vgl. BGHZ 95, 188 ff.; insoweit in Abänderung der früheren Rechtsprechung, siehe BGHZ 51, 391 ff.).
  • OLG Dresden, 24.06.2004 - 7 W 554/04

    Erfüllung der Kommanditeinlageverpflichtung durch Überweisung auf ein debitorisch

    Leistet der Kommanditist, der seine Kommanditeinlage noch nicht erbracht hat, vor der Insolvenz der Gesellschaft an einen Gesellschaftsgläubiger, ist er in Höhe des Nennbetrages der getilgten Forderung gegenüber sämtlichen Gesellschaftsgläubigerin von der Kommanditistenhaftung gemäß § 171 Abs. 1 HGB befreit (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.1969 - II ZR 222/67, BGHZ 51, 391; BGHZ 95, 188, 195).
  • OLG Köln, 17.12.1993 - 19 U 169/93

    Einlage des Kommanditisten durch Aufrechnung nur bei Werthaltigkeit der Forderung

    Grundsätzlich ist allerdings die Tilgung einer Einlageverpflichtung des Kommanditisten dergestalt möglich, daß dieser mit einem eigenen Anspruch gegenüber der Kommanditgesellschaft aufrechnet (vgl. BGHZ 51, 391; 90, 370; 95, 188; Baumbach/Duden/Hopt, HGB 28. Aufl., § 171 Anm. 2 B; Schlegel-berger/Karsten Schmidt, HGB 5. Aufl., §§ 171, 172 Rdnr. 57; derselbe ZGR 1986, 152).

    Das gilt auch in dem - hier nicht vorliegenden - Fall, daß der Kommanditist gegen seine Einlageschuld mit einer Drittgläubigerforderung aufrechnet (BGHZ aaO. unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung in BGHZ 51, 391, 394).

  • BGH, 09.12.1971 - II ZR 33/68

    Aufrechnung gegen Hafteinlageanspruch im Konkurs der Kommanditgesellschaft

    Das entlastete ihn entsprechend von der Hafteinlageschuld, und zwar auch mit Wirkung im späteren Gesellschaftskonkurs (BGHZ 51, 391, 393 [BGH 03.03.1969 - II ZR 222/67] m.w.N.).
  • BGH, 10.11.1975 - II ZR 202/74

    Vermeintliche Leistung eines Kommanditisten mit befreiender Wirkung zur Tilgung

    Der Senat hat zwar in seiner bisherigen Rechtsprechung anerkannt (BGHZ 51, 391, 394; 58, 72, 76), daß ein Kommanditist, der außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen eine Leistung an die Gesellschaft erbringt, mit seiner Forderung aus dieser Drittbeziehung gegen die Hafteinlageschuld aufrechnen kann, ohne daß es dabei auf den wirtschaftlichen Wert ankommt, den die Forderung im Zeitpunkt der Aufrechnung noch hat.
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